Explosionsschutzprüfungen nach Betriebs-Sicherheitsverordnung
Gas-Druckregel- und Messanlagen gelten als Arbeitsmittel
im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Gemäß § 15 und 16 Betriebssicherheitsverordnung muss für die GDRM-Anlage veranlasst werden:
- vor Inbetriebnahme eine Prüfung nach Nr. 4.1 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung
- Prüfung nach Nr. 5.1 Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung
in Abständen von längstens 6 Jahren
Gerne führen wir diese Prüfleistungen für Sie durch. Bitte sprechen Sie uns bezüglich Ihrer Anlagen hierzu an.